AGB | T&C

Allgemeine Lieferbedingungen von GPS Technologies GmbH für Kunden mit Sitz in Deutschland

General terms and conditions of delivery of GPS Technologies GmbH for customers located outside
of Germany

AGB | T&C
GPS Technologies GmbH

1 Allgemeine Bestimmungen, Unterlagen, Leistungsumfang und Exportkontrolle

1.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen, einschließlich der Überlassung von Software (im Folgenden: „Lieferungen“), der GPS Technologies GmbH (im Folgenden: „Lieferer“) erfolgen ausschließlich auf Basis der übereinstimmenden beiderseitigen Erklärungen der Vertragsparteien und den Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen (im Folgenden: „Vertrag“). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Ein Vertragsabschluss setzt eine schriftliche Erklärung des Lieferers voraus.

1.2 Für den Leistungsumfang sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend. Sofern die Lieferungen auch die Überlassung von Software umfassen, behält sich der Lieferer das Recht vor, in die Software einen Mechanismus zu implementieren, welcher die Lieferungen während ihres Einsatzes analysiert (nachfolgend „Analysesoftware“). Die Analysesoftware kann mit Computern kommunizieren, die vom Lieferer über eine Kommunikationsschnittstelle der Software verbunden sind, um Konfigurationsdaten der Lieferungen beim Besteller einzusehen und zu übermitteln, die Aufschluss geben über beim Einsatz der Lieferungen auftretende Fehler, auch im Zusammenspiel mit anderen Softwareprogrammen. Die Aktivierung und der Umfang der Nutzung der Analysesoftware, als auch die Erbringung damit zusammenhängender Leistungen der Fehleranalyse und Produktoptimierung durch den Lieferer sind vom Leistungsumfang der Lieferungen nicht umfasst, sondern gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt beim Lieferer durch den Besteller gesondert zu beauftragen.

1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und Urheberrechte und die aus dem Eigentum und Urheberrecht resultierenden Rechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

1.4 Der Besteller darf die vom Lieferer zur Verfügung gestellten Unterlagen ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwenden. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Unterlagen für einen anderen Zweck zu verwenden, insbesondere nicht für die ganze oder teilweise Reproduktion der Lieferungen.

1.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Besteller zumutbar, und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Etwaige Frachtkosten für alle Teillieferungen dürfen die etwaig vereinbarten Frachtkosten nicht übersteigen. Das Recht des Bestellers, bei pflichtwidrig und schuldhaft nicht rechtzeitig erbrachten Restlieferungen vom ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn er an bereits erbrachten Teilleistungen kein Interesse hat, bleibt unberührt.

1.6 Die Vertragserfüllung seitens des Lieferers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

1.7 Der Besteller hat bei Weitergabe der von dem Lieferer gelieferten Waren (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von dem Lieferer erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er dabei die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.

1.8 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Besteller dem Lieferer nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von dem Lieferer gelieferten Waren bzw. erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.

1.9 Der Besteller stellt den Lieferer von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber dem Lieferer wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller dem Lieferer in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.

2 Überlassung von Software und Einräumung von Nutzungsrechten an der Software

2.1 Sofern die Lieferungen auch die Überlassung von Software betreffen, räumt der Lieferer dem Besteller Nutzungsrechte an der in der Auftragsbestätigung oder – falls der Besteller keine Auftragsbestätigung erhält – an der im Certificate of License oder – falls der Besteller anstelle des Certificate of License einen Softwareproduktschein erhält – an der im Soft- wareproduktschein genannten Software (nachfolgend „SW“ genannt) ein. Das Certificate of License und der Softwareproduktschein werden nachfolgend zusammenfassend „CoL“ genannt. Der Besteller erhält das CoL mit der Überlassung der SW bzw. des Lieferscheins, wobei das CoL ggf. elektronisch durch Zusendung eines pdf-Dokuments bzw. Ermöglichung des Downloads eines pdf-Dokuments zur Verfügung gestellt wird. Die Form der Überlassung der SW ergibt sich ebenfalls direkt aus der Auftragsbestätigung oder aus der in der Auftragsbestätigung enthaltenen Bestellnummer der SW in Verbindung mit den dazugehörigen Bestelldaten des zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Katalogs des Lieferers (nachfolgend zusammenfassend „Auftragsdaten“ genannt) bzw. aus dem CoL. Erhält der Besteller keinen Datenträger, ist er berechtigt, die bei ihm bereits vorhandene SW in dem zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsrechte erforderlichen Umfang zu vervielfältigen. Dies gilt entsprechend bei elektronischer Überlassung der SW (downloading). Soweit in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen auf die Auftragsdaten bzw. das CoL verwiesen wird, ist der Verweis auf das CoL dann von Bedeutung, wenn der Besteller keine Auftragsbestätigung erhält.

2.2 Die zu der SW gehörende Dokumentation (nachfolgend „Dokumentation“ genannt) ist getrennt zu erwerben, es sei denn, es ergibt sich aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL, dass diese zum Lieferumfang gehört. Ist der Besteller nach Ziffer 2.1 zum Vervielfältigen der SW berechtigt, so gilt dies entsprechend für die Dokumentation, soweit diese zum Lieferumfang gehört.

2.3 Erhält der Besteller vom Lieferer für die SW einen License Key, der zur technischen Freischaltung der SW dient (nachfolgend „License Key“ genannt), so ist dieser mit zu installieren. Erfolgt die Überlassung der SW elektronisch oder durch die Einräumung von Vervielfältigungsrechten, beziehen sich die in diesen Allgemeinen Bedingungen genannten Rechte und Pflichten auf die rechtmäßig erstellten Kopien.

2.4 Erhält der Besteller vom Lieferer für die SW einen Dongle, der zur technischen Freischaltung der SW dient, so ist dieser mit zu installieren.

2.5 Die dem Lizenznehmer an der SW eingeräumten Rechte ergeben sich aus den in den Auftragsdaten bzw. dem CoL bestimmten Lizenz-Typ und Software-Typ, wobei der Inhalt der Rechte im „Liefer- und Leistungsumfang – Produktspezifischer Teil: Software Produkte“ beschrieben ist. Erfolgt die Überlassung der SW elektronisch oder durch die Einräumung von Vervielfältigungsrechten, beziehen sich die in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen genannten Rechte und Pflichten auf die rechtmäßig erstellten Kopien.

2.6 Ist der Besteller berechtigt im Besitz einer früheren Version/Release der SW (nachfolgend „Frühere Version“ genannt), hat der Besteller das Recht, die an der SW eingeräumten Nutzungsrechte nach seiner Wahl entweder an der SW oder – soweit dies technisch vorgesehen ist – an der Früheren Version auszuüben (downgrading). Ergibt sich aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL, z. B. durch den Zusatz „Upgrade“ beim Produktnamen der SW, dass die SW der Hochrüstung einer anderen Software dient (nachfolgend „Ursprungslizenz“ genannt), hat der Besteller die ihm an der SW eingeräumten Rechte auch an der Ursprungslizenz, sobald diese mit dem Upgrade hochgerüstet ist. Mit der Hochrüstung enden die dem Besteller an der Ursprungslizenz ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte. Der Besteller ist jedoch berechtigt, die Hochrüstung – soweit dies technisch vorgesehen ist – rückgängig zu machen (downgrading) und die ihm eingeräumten Nutzungsrechte an der SW an der Ursprungslizenz auszuüben.

2.7 Ergibt sich aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL, dass der Besteller nur den Datenträger aber keine Lizenz erhält, so ist der Besteller zur Nutzung der SW erst berechtigt, wenn er eine Lizenz entsprechend Ziffer 2.5 erwirbt. Bis zum Erwerb der Lizenz ist der Besteller auch nicht zur Weitergabe der SW an Dritte berechtigt.

2.8 Soweit die SW Open Source Software (nachfolgend „OSS“ genannt) enthält, ist diese in der Readme OSS-Datei der SW aufgeführt. Der Besteller ist berechtigt, die OSS gemäß den jeweils einschlägigen, für die OSS geltenden Lizenzbedingungen zu nutzen. Diese sind auf dem Datenträger, mit dem der Besteller die SW erhält, enthalten. Für

OSS gelten vorrangig vor den vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen die Lizenzbedingungen, denen die jeweilige OSS unterliegt. Soweit die Lizenzbedingungen für die OSS eine Herausgabe des Quellcodes vorsehen, wird der Lieferer diesen auf Verlangen des Bestellers gegen entsprechenden Aufwendungsersatz zur Verfügung stellen.

2.9 Die SW kann Lizenzsoftware sein, d. h. Software, die nicht vom Lieferer selbst entwickelt wurde, sondern die der Lieferer von Dritten (nachfolgend „Lizenzgeber“ genannt), z. B. Microsoft Licensing Inc., lizenziert bekommen hat. Erhält der Besteller in diesem Fall mit der SW Bedingungen des jeweiligen Lizenzgebers, so gelten diese im Hinblick auf die Haftung des Lizenzgebers dem Besteller gegenüber. Für die Haftung des Lieferers dem Besteller gegenüber gelten diese Allgemeinen Lieferbedingungen.

3 Weitere Rechte und Pflichten des Bestellers im Hinblick auf SW

3.1 Wenn auf dem Datenträger oder der Readme-Datei der SW kein gegenteiliger Vermerk über eine bestimmte Anzahl von Kopien enthalten ist, darf der Besteller von jedem Exemplar der SW, zu dessen Nutzung er nach diesem Vertrag berechtigt ist, eine angemessene Anzahl von Kopien anfertigen, die ausschließlich für Datensicherungszwecke verwendet werden dürfen. Im Übrigen darf der Besteller die SW nur vervielfältigen, wenn und soweit ihm vom Lieferer schriftlich Vervielfältigungsrechte eingeräumt sind.

3.2 Der Besteller darf die SW nicht ändern, nicht zurückentwickeln oder dekompilieren und er darf keine Teile herauslösen, soweit dies nicht nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zwingend erlaubt ist. Der Besteller darf ferner alpha-numerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke von der SW oder dem Datenträger nicht entfernen und wird sie, soweit er zur Vervielfältigung berechtigt ist, bei dieser unverändert mit vervielfältigen. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die gemäß Ziffer 2 überlassene Dokumentation.

3.3 Ist die SW ein Upgrade, wird der Besteller das CoL der Ursprungslizenz aufbewahren und auf Wunsch des Lieferers jederzeit zusammen mit dem CoL der SW vorlegen. Überträgt der Besteller sein Nutzungsrecht an der Upgrade SW gemäß Ziffer 14.2, wird er dem Dritten auch das CoL der Ursprungslizenz übergeben.

3.4 Erhält der Besteller einen Datenträger, der neben der SW weitere Software-Produkte enthält, die unentgeltlich zur Nutzung freigeschaltet sind, so hat er an diesen freigeschalteten Software-Produkten ein zeitlich begrenztes, unentgeltliches Recht, sie ausschließlich für Validierungszwecke zu nutzen. Die zeitliche Begrenzung beträgt 14 Tage, beginnend mit dem erstmaligen Starten des jeweiligen Software-Programms, soweit nicht, z. B. in der Readme-Datei des jeweiligen Software-Produkts, ein anderer Zeitraum genannt ist. Für diese ausschließlich zu Validierungszwecken überlassenen Software-Produkte gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen entsprechend. Der Besteller ist nicht berechtigt, diese Software-Produkte getrennt, d.h. ohne die SW an einen Dritten weiterzugeben.

4 Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Rücktritt

4.1 Die Preise verstehen sich EXW (Incoterms 2021), aber ausschließlich aller Steuern, Zölle oder Abgaben und Verpackung. Der Besteller verpflichtet sich, Steuern, Zölle oder Abgaben, welche dem Lieferer oder dessen Zulieferer auferlegt werden, zu bezahlen oder zu erstatten.

4.2 Hat der Lieferer die Inbetriebnahme, Aufstellung, Montage oder Installation übernommen, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten für Aufstellung, Montage, Installation und Inbetriebnahme die jeweils gültigen Listenpreise des Lieferers.

4.3 Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers oder auf das vom Lieferer genannte Bankkonto zu leisten.

4.4 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus demselben Schuldverhältnis wie die Forderung des Lieferers stammen.

4.5 Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen sofort zahlbar und spätestens 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite, mindestens jedoch nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet.

4.6 Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder tritt eine sonstige wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, durch die ein Anspruch des Lieferers gefährdet wird, ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 5 Eigentumsvorbehalt

5.1 Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

5.2 Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Vorbehaltseigentum durch Verbindung, so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferer. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

5.3 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden vollständige Vorauszahlung vereinbart oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

5.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten; der Besteller ist ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung für den Lieferer einzuziehen. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von dem Lieferer verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Kunden eingestellt, tritt nach erfolgter Saldierung der Kontokorrent-Forderung an ihre Stelle der anerkannte bzw. kausale Saldo, der in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware an den Lieferer abgetreten wird. Bei Veräußerung von Waren, an denen dem Lieferer Miteigentumsanteile zustehen, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des entsprechenden Weiterveräußerungswertes dieser Miteigentumsanteile.

5.5 Der Lieferer ist berechtigt, die dem Besteller erteilte Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der Forderungen zu widerrufen, wenn sich der Besteller mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug befindet oder außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt hat; gleiches gilt bei einer nach Vertragsschluss eintretenden wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers.

5.6 Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, die zum Verlust der Rechte des Lieferers an den Lieferungen führen können, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu informieren.

5.7 Sofern das geltende Recht an dem Ort, an den die Lieferungen ausgeliefert werden, einen Eigentumsvorbehalt nicht anerkennt oder zusätzliche Anforderungen vorsieht, wie z. B. Eintragungserfordernisse, ist der Besteller verpflichtet, den Lieferer bei der Erfüllung dieser Erfordernisse zu unterstützen oder dem Lieferer ein vergleichbares Sicherungsrecht für die dem Lieferer aus der jeweiligen Lieferung entstehenden Forderungen einzuräumen.

5.8 Der Besteller hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Bruch-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.

5.9 Mit Abschluss des Vertrages ermächtigt der Besteller den Lieferer dazu, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers und in Übereinstimmung mit den anwendbaren nationalen Vorschriften in der erforderlichen Form in öffentlichen Registern, Büchern oder ähnlichen Unterlagen einzutragen oder bekannt zu geben.

5.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen des Lieferers insgesamt um mehr als 10 v. H., ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

6 Lieferfristen, Liefervorbehalt, Verzug, Höhere Gewalt

6.1 Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen beim Lieferer, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller, insbesondere nach Ziffer 9.6, voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen entsprechend, sofern nicht der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

6.2 Der Lieferer behält sich die rechtzeitige und vollständige Selbstbelieferung vor.

6.3 “Höhere Gewalt“ umfasst insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terrorismus, Staatshandlungen, die Nichterteilung erforderlicher Exportgenehmigungen, Epidemien, Streik und Aussperrung, Rohstoffknappheit, Mangel an Transportkapazitäten, Stromausfall und Naturereignisse. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf Höhere Gewalt zurückzuführen, einschließlich unvorhersehbaren, außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegenden Hindernissen, Unfällen oder Störungen von nicht nur kurzfristiger Dauer, die trotz

Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht verhindert werden konnten, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Sofern Ereignisse im Sinne des vorstehenden Satzes die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt des Vertrags erheblich verändern, werden die Parteien den Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben, soweit erforderlich, weiter anpassen. Ist dies wirtschaftlich nicht vertretbar, so haben beide Parteien das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Ungeachtet aller anderen Bestimmungen des Vertrages, steht beiden Parteien das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein Ereignis im Sinne von Satz 2 dieser Ziffer 6.3 für einen Zeitraum von mehr als 180 Tagen andauert. Will eine Partei von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies spätestens unverzüglich nach Ablauf von 180 Tagen der anderen Partei mitzuteilen.

6.4 Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als vier Monate, so kann der Lieferer gemäß § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen Preisaufschlag verlangen, der der Kostensteigerung bei der Verwenderin entspricht. Bei einer Kostensenkung in Höhe von mehr als 10 % steht dieses Recht auch dem Besteller zu. Der Besteller kann bei einem notwendigen Preisaufschlag von mehr als 15 % vom Vertrag zurücktreten.

Für Abruflieferungen gelten die Tagespreise.

Der Besteller ist berechtigt aus wichtigem Grunde vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferer ist im Falle des Rücktritts berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen:

  • 30 % des Kaufpreises (netto) bei Eingang der Rücktrittserklärung weniger als sechs Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin.
  • 50 % des Kaufpreises (netto) bei Eingang der Rücktrittserklärung weniger als drei Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin.
  • 75 % des Kaufpreises (netto) bei Eingang der Rücktrittserklärung weniger als einer Woche vor dem vereinbarten Liefertermin.
  • 90 % des Kaufpreises (netto) bei Eingang der Rücktrittserklärung weniger als einem Tag vor dem vereinbarten Liefertermin.

Die maßgebliche Frist berechnet sich nach dem Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Lieferer. Die Beweislast für den Tag des Zugangs trägt der Besteller.

6.5 Der Besteller ist nur dann berechtigt wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Der Besteller hat auf Verlangen des Lieferers innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.

6.6 Werden Versand, Zustellung oder Vor-Abnahme auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Bereitschaft zur Vorabnahme verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettopreises der zu lagernden Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 10 % dieses Nettopreises berechnet werden.

7 Gefahrübergang

7.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auch bei frachtfreier Lieferung, und auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, auf den Besteller über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.

7.2 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Montage oder des Aufstellens, die Installation, Inbetriebnahme, Übernahme in eigenen Betrieb des Bestellers oder der Probebetrieb aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert wird oder wenn der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem sie ohne die vorgenannten Verzögerungen auf den Besteller übergegangen wäre.

8 Aufstellung, Montage, Installation, Inbetriebnahme und Schulung

8.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten für die Aufstellung, Montage, Installation von Software sowie die Inbetriebnahme folgende Bestimmungen: Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, c) Energie, Wasser, Druckluft und Belüftung/Absaugung an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung, Licht und VoC Handling, d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen. Im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind, f) im Falle der Überlassung von Software die Hard- und Softwareumgebung gemäß den nach den bestellerspezifischen Anforderungen

erforderlichen Voraussetzungen, mindestens gemäß den in den Softwaredokumentation genannten Systemvoraussetzungen bzw. Versionen, soweit die Komponenten nicht Gegenstand der Lieferungen sind, g) im Falle der Überlassung von Software alle weiteren in dem „Liefer- und Leistungsumfang, Produktspezifischer Teil: Software Produkte“ genannten Beistellungen.

8.2 Vor Beginn der Aufstellungs-, Montage-, Installations- oder Inbetriebnahmearbeiten hat der Besteller auf seine Kosten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen, Druckluft und ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

8.3 Aufstellungs-, Montage-, Installations- oder sonstige Inbetriebnahmeleistungen sind, unbeschadet sonstiger Voraussetzungen, nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn diese in der Vertragserklärung des Lieferers als separate Position ausgewiesen sind

8.4 Vor Beginn der Aufstellung, Montage, Installation oder Inbetriebnahme müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- und Montagestelle bzw. am Installations- oder Inbetriebnahmeort befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues bzw. der Installation soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung, Montage, Installation oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

8.5 Verzögern sich Aufstellung, Montage, Installation oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des sonstigen Personals zu tragen.

8.6 Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Personals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage, Installation oder Inbetriebnahme unverzüglich schriftlich zu bescheinigen.

8.7 Inhalt, Art und Umfang von Schulungen müssen, um Teil des Vertrages zu sein, jeweils zwischen Lieferer und Besteller vereinbart werden. Der Besteller hat dem Lieferer rechtzeitig, spätestens drei Monate nach Vertragsschluss, anzuzeigen, ob er an der Schulung teilnimmt. Versäumt er dies, entfällt sein Anspruch.

9 Entgegennahme, Abnahme, Beistellungen

9.1 Der Besteller darf die Entgegennahme oder Abnahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

9.2 Verweigert der Besteller die Entgegennahme der Lieferungen ohne rechtfertigenden Grund, so hat er dem Lieferer alle zusätzlichen Kosten, die sich aus der Verweigerung der Entgegennahme ergeben, zu ersetzen.

9.3 Für die durch den Lieferer gelieferten Anlagen und Systeme gelten die Abnahmebedingungen gemäß „Liefer- und Leistungsumfang – Allgemeiner Teil“ in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Ausgabe.

9.4 Ist eine Vorabnahme beim Lieferer vereinbart und wird diese nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige des Lieferers zur Bereitschaft zur Vor-Abnahme durchgeführt, gilt sie als erfolgt.

9.5 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung Abnahme der Lieferung oder zeigt er die Bereitschaft zur Abnahme an, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen wird.

9.6 Beistellungen und zur Vorabnahme, Abnahme oder aus sonstigen Gründen für die Lieferung benötigtes Testmaterial hat der Besteller spätestens vier Wochen vor dem Vorabnahme- bzw. Abnahmetermin bzw. vor der Lieferfrist auf seine Kosten bereitzustellen. Bei nicht rechtzeitiger Bereitstellung kann der Lieferer die Lieferfrist zeitlich hinausschieben. Das Testmaterial muss dem vom Besteller bei der Produktion tatsächlich verwendeten Fertigungsmaterial in Qualität, Abmessungen und Toleranzen entsprechen. Weicht das Testmaterial von dem Fertigungsmaterial ab, ist der Besteller für die daraus resultierenden Folgen verantwortlich.

 10 Sachmängelhaftung

Der Lieferer haftet dem Besteller für Sachmängel einschließlich dem Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften oder der Nichteinhaltung von Garantien wie folgt, wobei im Falle der Überlassung von SW ein Sachmangel vorliegt, wenn Abweichungen der SW von der dazugehörigen Dokumentation oder Mängel der Datenträger oder der Dokumentation bestehen:

10.1 Der Lieferer hat alle Lieferungen nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

10.2 Der Besteller hat die Lieferungen unverzüglich zu untersuchen und etwaige Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. Rügt der Besteller etwaige Sachmängel nicht unverzüglich schriftlich gegenüber dem Lieferer, gelten die Lieferungen in Bezug auf diesen Sachmangel als genehmigt.

10.3 Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Hierzu hat der Besteller dem Lieferer Zugang zur mangelhaften Lieferung ohne Kosten für den Lieferer zu gewähren.

10.4 Beschränkt sich der Sachmangel auf ein abgrenzbares Teil der Lieferung, erfolgt die Mängelbeseitigung durch Nachlieferung eines mangelfreien Teils. Kosten für Aus- und Wiedereinbau einschließlich damit verbundenen Aufwendungen trägt der Lieferer nur, soweit er zum Schadensersatz verpflichtet ist.

10.5 Vorbehaltlich Ziffer 10.6, ist Erfüllungsort der Nacherfüllung der Geschäftssitz des Lieferers.

10.6 Bei SW erfolgt die Mangeldiagnose und -beseitigung nach Wahl des Lieferers beim Lieferer oder am Belegenheitsort der Sache bzw. dem Installationsort der SW. Der Lieferer erhält vom Besteller die bei ihm vorhandenen, zur Mangelbeseitigung an der SW benötigten Unterlagen und Informationen. Beseitigt der Lieferer die Sachmängel am Belegenheitsort der Sache bzw. dem Installationsort der SW, sorgt der Besteller dafür, dass dem Lieferer die benötigte Hard- und Software, sowie die erforderlichen Betriebszustände mit geeignetem Betriebspersonal so zur Verfügung stehen, dass die Arbeiten zügig durchgeführt werden können.

10.7 Der Lieferer ist zur Erstattung von Transportkosten, die der Besteller als Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung getragen hat, nicht verpflichtet, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Empfangsstelle verbracht worden ist.

10.8 Verstreicht eine dem Lieferer gesetzte angemessene Frist, ohne dass der Sachmangel behoben wird, oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, hat der Besteller das Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 12.

10.9 Der Lieferer haftet nicht für Sachmängel, die die Brauchbarkeit der betroffenen Lieferung nur unerheblich beeinträchtigen, bei nur unerheblichen Abweichungen der Lieferungen von der vereinbarten Beschaffenheit (die sich im Falle der Überlassung von Software aus der dazugehörigen Dokumentation ergibt), bei natürlicher Abnutzung und Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montage oder Errichtung, die nicht vom Lieferer vorgenommen wurden, ungeeigneten Baugrundes, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse auf die Lieferung entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

10.10 Der Lieferer haftet nicht für Sachmängel, die durch unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen des Bestellers oder Dritter verursacht wurden. In solchen Fällen stellt der Lieferer von ihm erbrachte Unterstützung bei der Analyse und Beseitigung von Störungen zu seinen jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung.

10.11 Sonderkonstruktionen betreffen Lieferungen über speziell nach den besonderen Anforderungen und Spezifikationen des Bestellers hergestellte Bauteile. Sonderkonstruktionen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers um Teil des Vertrages zu werden. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass der Einbau von Sonderkonstruktionen die Einhaltung der Spezifikationswerte gemäß „Liefer- und Leistungsumfang – Allgemeiner Teil“ beeinträchtigen kann. Die Verfügbarkeit von Ersatzteilen sowie Dokumentationen, Serviceund Schulungsleistungen für Sonderkonstruktionen ist eingeschränkt.

10.12 Besondere Bedingungen bei der Überlassung von Software: a) Für SW, an der unentgeltlich eine Trial License oder Test License eingeräumt ist, oder die unentgeltlich ausschließlich zu Validierungszwecken gemäß Ziffer 3.4 überlassen ist, bestehen keine Mängelrechte des Bestellers, es sei denn, der Lieferer hat den Sachmangel arglistig verschwiegen. b) Übt der Besteller die eingeräumten Nutzungsrechte nicht an der SW, sondern stattdessen gemäß Ziffer 2.6 an einer Früheren Version der SW aus, haftet der Lieferer für Sachmängel der Früheren Version nur insoweit, wie sie auch in der SW auftreten. Unberührt bleiben etwaige Sachmängelansprüche des Bestellers hinsichtlich der sich bereits in seinem Besitz befindenden Früheren Version aus den diesbezüglich abgeschlossenen Überlassungsverträgen. c) Bei SW der Klasse A ist der Lieferer im Besitz des Source Codes und berechtigt, diesen zu ändern. Der Lieferer beseitigt in diesen Fällen Sachmängel nach seiner Wahl durch Überlassung eines neuen Ausgabestandes der SW, in der nur der Sachmangel beseitigt ist („ServicePack“) oder durch Überlassung eines Upgrades, in dem auch der Fehler beseitigt ist. Bei SW der Klasse B ist der Lieferer nicht im Besitz des Source Codes der SW oder nicht berechtigt, diesen zu ändern. Ist der Lieferer im Besitz eines ServicePacks oder eines entsprechen- den Upgrades oder kann der Lieferer mit verhältnismäßigem Aufwand ein ServicePack oder Upgrade beschaffen, beseitigt der Lieferer den Fehler durch Überlassung des ServicePacks oder Upgrades. Die SW Klasse ergibt sich aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL. Soweit die Überlassung des ServicePack/Upgrades der Beseitigung von Fehlern der SW dient, für die der Besteller Vervielfältigungsrechte hat, so ist er berechtigt, das ServicePack/ Upgrade entsprechend der Anzahl der eingeräumten Vervielfältigungsrechte zu vervielfältigen. Dies gilt jedoch nicht für solche von ihm erstellte Kopien, hinsichtlich derer der Anspruch auf Mangelbeseitigung bereits verjährt ist. d) Sachmängel der Datenträger der SW beseitigt der Lieferer durch

Lieferung eines mangelfreien Exemplars. e) Ansprüche wegen Fehlern bestehen nur, wenn diese auf der in den Auftragsdaten bzw. der im CoL genannten Referenz-Hardware/Ziel-Hardware reproduzierbar sind. Ansprüche wegen Fehlern bestehen nicht für vom Besteller durchgeführte Erweiterungen der SW über vom Lieferer dafür vorgesehene Schnittstellen. f) Bei Beschädigung von Datenträgermaterial haftet der Lieferer nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.

10.13 Weitergehende Rechte und Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln als die in die der Ziffer 11 genannten sind ausgeschlossen.

 11 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Sonstige Rechtsmängel

11.1 Sofern schriftlich zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Firmensitzes des Bestellers frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.

11.2 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Lieferung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs berechtigte Ansprüche gegen den Besteller erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller wie folgt: a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und zu seinen Kosten für die Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass Schutzrechte nicht verletzt werden oder sie austauschen. Ist dies dem Lieferer zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, steht dem Besteller nach Ablauf einer angemessenen Frist das Recht zu, den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 12. b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferer über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichshandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkennung der Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

11.3 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

11.4 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

11.5 Weitere Rechte und Ansprüche des Bestellers als die in Ziffer 11 genannten wegen einer Schutzrechtsverletzung sind ausgeschlossen.

11.6 Für sonstige Rechtsmängel gilt Ziffer 10, mit Ausnahme von Ziffer 10.2, entsprechend.

12 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche

12.1 Schadens- und Aufwendungs-ersatzansprüche des Bestellers („Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Für Verzögerungsschäden gilt hiervon abweichend Ziffer 6.4.

12.2 Der Haftungsausschluss nach vorstehender Ziffer 12.1 gilt nicht: a) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; b) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit; c) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; d) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung des Lieferers wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

12.3 Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Lieferers.

12.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13 Verjährung

13.1 Ansprüche des Bestellers wegen eines Sach- oder Rechtsmangels, einschließlich wegen einer Schutzrechtsverletzung nach Ziffer 11, verjähren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn in 12 Monaten. Dies gilt nicht, a) in den Fällen von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter), §§ 438 Abs. 1 Nr. Nr. 2 oder 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk; Sache, die für ein Bauwerk verwendet wurde; Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche bei Unternehmerregress) sowie bei Arglist. b) für Schadensersatzansprüche aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

13.2 Nachbesserung oder Neuerbringung der Lieferung werden von dem Lieferer grundsätzlich auf Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn der Lieferer es gegenüber dem Besteller ausdrücklich erklärt.

13.3 Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer wird auf 24 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 13.1 b), für die die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.

 14 Übertragung

14.1 Der Lieferer ist berechtigt, den mit dem Besteller geschlossenen Vertrag auf Dritte zu übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Besteller dieser innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach schriftlicher Benachrichtigung über die Übertragung widerspricht. Hierauf wird der Lieferer in der schriftlichen Benachrichtigung hinweisen.

14.2 Der Besteller ist berechtigt, ihm eingeräumte Nutzungsrechte an der SW auf einen Dritten zu übertragen, vorausgesetzt er trifft mit dem Dritten eine schriftliche Vereinbarung, die allen Bestimmungen der Ziffer 3 entspricht und er keine Kopien der SW behält. Hat der Besteller für die SW einen License Key erhalten, so ist dieser dem Dritten zusammen mit der SW zu überlassen. Ferner ist dem Dritten das CoL zusammen mit diesen Allgemeinen Lieferbedingungen zu übergeben.

15 Vertraulichkeit

Sämtliche vom Lieferer dem Besteller im Zusammenhang mit diesem Vertrag übermittelten Informationen hat der Besteller vertraulich zu behandeln. Der Besteller hat die Informationen lediglich für den im Vertrag bestimmten Zweck zu nutzen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche Informationen, hinsichtlich derer der Besteller beweisen kann, dass a) diese bereits allgemein bekannt sind oder diese ohne Verstoß des Bestellers gegen seine Verpflichtung zur Geheimhaltung allgemein bekannt werden oder b) sie dem Besteller bereits bei deren Empfang ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder c) er sie von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig erhalten hat oder d) er diese unabhängig, ohne Verwendung der nach diesem Vertrag übermittelten Informationen, entwickelt hat. Diese Verpflichtungen dieser Ziffer 15 bleiben auch über das Ende des Vertrages hin bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag beendigt wird.

16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

16.1 Auf den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN- Kaufrecht/CISG) Anwendung.

16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Frankfurt am Main. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an einem sonstigen zuständigen Gericht zu verklagen.

17 Verschiedenes

17.1 Fehler, versehentliche Lücken und Widersprüche in dem Vertrag sind nach dem Grundgedanken des Vertrages auf der Grundlage des gegenseitigen Vertrauens und mit Rücksicht auf die beiderseitigen Interessen der beiden Parteien zu behandeln und auszulegen.

17.2 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Stand 01.09.2021